Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 (August 2020)

 Einzelunternehmen Daksof

(nachfolgend kurz DAKSOF genannt)

 

1. Geltung der Liefer- und Leistungsbedingungen

 1.1 Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle – auch künftige – Lieferungen und Leistungen der Firma DAKSOF gegenüber Unternehmen. Sämtliche auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen DAKSOF und dem AUFTRAGGEBER richten sich nach den Liefer-, Leistungs- und  ahlungsbedingungen von DAKSOF in der jeweils gültigen Form. Abweichenden Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Ansonsten wird diesen vollumfänglich widersprochen.

1.2 Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt.

 2. Zustandekommen des Vertrages / Leistungsgegenstand / Angebote

2.1 Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige Garantieerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch DAKSOF. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

2.2 Geringfügige Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.

2.3 Angebote der Firma DAKSOF sind freibleibend.

 3.Preise, Zahlungen, Mindermengen

3.1 Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag /Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von DAKSOF enthalten sind. Die darin genannten Preise und Bedingungen sind verbindlich.

3.2 Die Preise verstehen sich ab Sitz und Lager der Firma DAKSOF. Hinzu kommt die jeweils geltende Umsatzsteuer.

3.3 Abgaben, Steuern oder sonstige direkte und indirekte Belastungen – insbesondere Zölle, Abschöpfungen, Währungsausgleich – gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS.

3.4 An- und Rücklieferung erfolgen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGGEBERS. Das gilt auch dann, wenn DAKSOF die Transportkosten oder de Transport übernimmt.

3.5 Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind diese innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zahlbar.

3.6 Gerät der AUFTRAGGEBER mit der Zahlung in Verzug, so ist DAKSOF berechtigt, Mahngebühren in Höhe von EUR 5,- sowie Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber nach Wahl von DAKSOF in Höhe der banküblichen Zinsen oder der gesetzlichen Zinsen (§§ 288, 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten. Dem AUFTRAGGEBER bleibt dabei der Nachweis unbenommen, dass DAKSOF kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.7 DAKSOF ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des AUFTRAGGEBERS, Zahlungen auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen.

3.8 Zahlungen des AUFTRAGGEBERS mit Scheck oder Wechsel stellen keine Barzahlung dar, sondern werden seitens DAKSOF nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen. DAKSOF ist berechtigt, die in der Wechselannahme liegende Stundung jederzeit zu widerrufen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks ist DAKSOF nicht verpflichtet. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn DAKSOF verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung berechnet und sind sofort in bar zu zahlen.

3.9 Bei der Rechnungsbegleichung per Bankeinzug wird die Ware erst dann Eigentum des AUFTRAGGEBERS, wenn der Betrag vollständig und ohne Widerruf der Lastschrift eingezogen werden konnte.

3.10 Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von oder die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Forderungen von DAKSOF sind für den AUFTRAGGEBER nur statthaft, wenn seine Forderung(en) von DAKSOF anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist (sind).

 4.Lieferfrist

4.1 Vereinbarte Liefertermine oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung / im Lieferabruf / im Angebot / im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AUFTRAGGEBER zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom AUFTRAGGEBER beizustellende Komponenten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht mangelfrei geliefert, wird die Lieferfrist für jeden angefangenen Monat um einen Monat und zuzüglich eines weiteren Monats verlängert.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.4 Wird der Versand auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von DAKSOF mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet. DAKSOF ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AUFTRAGGEBER mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. einschließlich § 304 BGB bleiben DAKSOF unter Anrechnung der Leistungen des AUFTRAGGEBERS erhalten. Das Gleiche gilt für ihre Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.

4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus.

 5.Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile bei DAKSOF auf den AUFTRAGGEBER über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DAKSOF noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und/oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird auf seine Kosten die Sendung durch DAKSOF gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den AUFTRAGGEBER über; jedoch ist DAKSOF verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des AUFTRAGGEBERS die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

5.3 Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom AUFTRAGGEBER unbeschadet der Rechte aus § 11 entgegenzunehmen

5.4 Teillieferungen sind zulässig

 6.Abnahmeverweigerung / Annahmeverweigerung

6.1 Verweigert der AUFTRAGGEBER die Abnahme oder Annahme des Vertragsgegenstandes, so kann DAKSOF ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der AUFTRAGGEBER den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist DAKSOF unbeschadet des Rechtes auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann DAKSOF auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises bei Standardware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden darzulegen und nachzuweisen.

6.2 Ist eine Abnahme vereinbart oder zwingend, ist DAKSOF in jedem Fall berechtigt, die Abnahme zu verlangen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Betriebstüchtigkeit gewährleistet ist. Wesentliche Mängel sind solche Mängel, die die Tauglichkeit in Frage stellen oder erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat DAKSOF dem AUFTRAGGEBER mehrere mögliche Abnahmetermine vorzuschlagen. Wird keiner dieser vorgeschlagenen Abnahmetermine vom AUFTRAGGEBER mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der  UFTRAGGEBER auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Vorschlags von DAKSOF liegt, so gilt die Abnahme als erklärt.

 7. Nichtverfügbarkeit der Leistung

7.1 Sofern DAKSOF verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die DAKSOF nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird DAKSOF den AUFTRAGGEBER hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Dies umfasst auch die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,  echtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche  aßnahmen oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen) entstanden sind.

7.2 Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist DAKSOF berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des AUFTRAGGEBERS wird DAKSOF erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch einen Zulieferer, wenn DAKSOF ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und entweder DAKSOF oder den Zulieferer kein Verschulden trifft und DAKSOF im Einzelfall zum Lagervorhalt nicht ausdrücklichverpflichtet ist.

7.3 Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine in der Regel um den Zeitraum der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlauffrist.

7.4 Nur soweit dem AUFTRAGGEBER infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftlich Erklärung gegenüber DAKSOF vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall sind DAKSOF die bis dato angefallenen und noch anfallenden Kosten und Aufwendungen (z.B. Material, Verarbeitung, Abwicklung), einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen.

 8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Gebühren und aller sonstigen Forderungen von DAKSOF gegen den AUFTRAGGEBER aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von DAKSOF.

8.2 Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der AUFTRAGGEBER tritt an DAKSOF schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. DAKSOF nimmt die Abtretung an. DAKSOF ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des AUFTRAGGEBERS jederzeit anzuzeigen.

8.3 DAKSOF ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des AUFTRAGGEBERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AUFTRAGGEBER selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, die hierzu erforderlichen Informationen auf Anforderung mitzuteilen.

8.4 Der AUFTRAGGEBER darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er DAKSOF unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte DAKSOF aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der AUFTRAGGEBER dafür ersatzpflichtig.

8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist  DAKSOF zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der AUFTRAGGEBER zur Herausgabe verpflichtet.

8.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch DAKSOF gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.7 DAKSOF verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DAKSOF.

9. Garantiebedinungen und Ausschlüsse

9.1 Alle von DAKSOF gelieferten Produkte unterliegen einer Garantie von sechs (6) Monaten ab dem Lieferdatum.

9.2 Diese Garantie umfasst nach Ermessen von DAKSOF die Reparatur oder den Ersatz von Produkten, bei denen nachgewiesen wird, dass sie aufgrund von Materialfehlern oder Herstellungsfehlern mangelhaft sind.

9.3 Die Garantie deckt folgende Fälle nicht ab:

  • Normale Abnutzung
  • Unsachgemäße Installation, Montage oder Schmierung
  • Verwendung entgegen den Anweisungen im Handbuch des Teils oder den Anweisungen des Herstellers der Baumaschine
  • Installation durch nicht qualifiziertes Personal
  • Nicht autorisierte Änderungen oder Reparaturen
  • Missbrauch, Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Wartung

9.4 Der Käufer muss DAKSOF schriftlich benachrichtigen: innerhalb von sieben (7) Tagen nach Lieferung bei sichtbaren Mängeln und innerhalb von sieben (7) Tagen nach Entdeckung eines verdeckten Mangels.

9.5 Produkte, für die ein Garantieanspruch geltend gemacht wird, müssen zur Prüfung an das Lager von DAKSOF zurückgesendet werden. Die Rücksendekosten trägt der Käufer, es sei denn, der Mangel wird bestätigt.

9.6 Garantieansprüche werden nur berücksichtigt, wenn die Produktkennzeichnungen oder Sicherheitslabels unbeschädigt sind und weder entfernt noch verändert wurden.

9.7 DAKSOF garantiert nicht, dass die Produkte für eine bestimmte Anwendung geeignet sind, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9.8 Soweit gesetzlich zulässig, beschränkt sich die Haftung von DAKSOF auf die Reparatur oder den Ersatz des mangelhaften Produkts und umfasst keine indirekten, zufälligen oder Folgeschäden.

10. Schutzrechte / Urheberrechte / Geheimhaltung u.a.

 10.1 Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.

10.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG). Die Sprache des Vertrages und seiner Abwicklung ist Deutsch.

 11.2 Mit Vertragspartnern innerhalb der Europäischen Union in ihrer jeweiligen Ausdehnung wird Folgendes vereinbart: Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Hauptsitz von DAKSOF  oder – nach deren Wahl – der Ort ihrer für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung. DAKSOF ist wahlweise auch berechtigt, am Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS oder am Erfüllungsort zu klagen.

 11.3 Mit Vertragspartnern außerhalb der Europäischen Union in ihrer jeweiligen Ausdehnung wird Folgendes vereinbart: Alle aus und im Zusammenhang mit der jeweiligen Vertragsbeziehung auf Basis dieser Geschäftsbedingungen und ihrem Zustandekommen sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

 12. Schriftform

 12.1 Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

 13. Salvatorische Klausel

 13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 13.2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.